Keine Pause für Altenpflegerin

In arbeitszeitrechtlichen Fragen taucht sie immer wieder auf: Die Pause. Ein Urteil aus dem Jahre 2016 greift das Thema explizit auf. Es geht um eine Altenpflegerin, die behauptet, in drei Jahren nie eine Pause gehabt zu haben. Hat sie damit recht?

Klage auf Lohnnachzahlung erfolgreich

Ein Blick ins Arbeitszeitgesetz liefert die Antwort: Man stelle sich vor, man hätte während der Arbeit keine Zeit für ein kleines Päuschen. So ähnlich erging es einer Altenpflegerin im Zeitraum von 2011 bis 2014. Die Pflegerin war im Nachtdienst tätig. Sie verbrachte ihre Pausen immer in einem dafür vorgesehenen Raum. Während der Pausenzeiten musste sie jedoch stets auf Rufbereitschaft stehen. Sie trug wie alle anderen Nachtwachen auch, zu jeder Sekunde ein Telefon oder einen Pieper bei sich, um im Notfall unmittelbar zur Tat schreiten zu können. Gegen diese Arbeitsbedingungen verklagte sie ihren Arbeitgeber im Jahre 2016 auf eine entsprechende Nachzahlung – mit Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Köln gab der Klage der Altenpflegerin statt. Die Summe der Nachzahlung durch die beklagte Gesundheitseinrichtung belief sich dabei auf 4.804 Euro brutto. Grund dafür war, dass die Klägerin während ihrer Pausenzeiten nicht von der Arbeit freigestellt war, sondern in diesem Zeitraum potenziell Arbeitsleistungen erbringen musste. Sie konnte nicht frei über ihre Pausenzeit verfügen. Stattdessen erwartete man von ihr, sich in einem Notfall um den jeweiligen Patienten zu kümmern – trotz Pause. Daher stehe der Pflegekraft ein Vergütungsanspruch für die geleistete Arbeit im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB zu.

Die Pause rechtlich definiert

Nicht selten steht man als Arbeitnehmer beim Thema "Pause" vor einigen rechtlichen Fragen.  Beispielsweise: Wie lange dauert die Pause und werde ich dafür bezahlt? Nur zwei Fragen von vielen. Die Antworten verbergen sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Die Regelungen bezüglich der Dauer und des Zeitpunkts der Pause sieht § 4 des ArbZG vor. Nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden ist eine Ruhepause von 30 Minuten verpflichtend. Man darf also nicht länger als sechs Stunden am Stück arbeiten und muss seine Arbeitszeit durch eine Pause unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von neun Stunden erhöht sich die Pausenzeit auf 45 Minuten. Je nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber darf die Gesamtzeit der Pause auch auf zwei Pausen gesplittet werden. Bleibt noch die Frage, was eine Pause definiert? Eine Pause ist eine Arbeitsunterbrechung. Das heißt nicht, dass sie die Arbeitszeit verkürzt. Sie muss laut § 2 Abs. 1 ArbZG zuzüglich der zu leistenden Arbeitsstunden abgehalten werden. Sie wird daher auch nicht bezahlt.

Wichtig dabei ist: Gerade weil eine Pause nicht zur vergütenden Arbeitszeit zählt, muss der Arbeitnehmer sie frei nach seinem Willen gestalten können. Im obigen Fall konnte die Altenpflegerin durch ihren Zwang zur Rufbereitschaft ihre Pause nicht frei abhalten. Rechtlich gesehen hat sie also nie eine Pause gemacht. Jedem Arbeitgeber ist nur zu raten, den Mitarbeitern ihre Pausen rechtsgemäß zu gewähren. Ansonsten können Bußgelder im dreistelligen Betrag anfallen (§ 22 und 23 ArbZG). Gültige Änderungen dieser Regelungen sind per Tarifvertrag möglich (§ 7 ArbZG).

Quelle: Redaktion Rechtsdepesche

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