Geschenke für Pflegekräfte

Gerade zu besonderen Anlässen lassen sich viele Pflegeheimbewohner und Patienten zu netten Gesten hinreißen, um ihren liebsten Pflegekräften für ihre Mühe zu danken. Was sich im ersten Moment harmlos und nett anhört, ist jedoch nicht immer erlaubt …

Zu unterscheiden ist hierbei zwischen einem größeren Geschenk und einer kleineren Aufmerksamkeit (BAG vom 17.06.2003 – 2 AZR 62702). Handelt es sich bei dem Präsent um kleine Dinge, wie zum Beispiel ein selbst gebastelter Weihnachtsstern, Kekse oder Süßigkeiten, dürfen diese problemlos von der Pflegekraft entgegen genommen werden, da diese unter dem Begriff „Aufmerksamkeiten“ zu fassen sind.

Grundsätzlich kann man sich merken: Eine solche Aufmerksamkeit darf nicht aus dem Rahmen sozial üblicher Dankbarkeits- oder Höflichkeitsgesten fallen. Oder andersrum: Wenn die Zurückweisung einer netten Geste als unhöflich erscheint, so dürfen diese von der Pflegekraft angenommen werden.

Anders sieht es bei größeren Geschenken oder Einladungen aus. Solche Geschenke, wie etwa 50 Euro oder ein gemeinsames Essen auf Kosten des Patienten (oder dessen Angehörigen), sind zunächst einmal strikt abzulehnen. Des Weiteren muss das Angebot unverzüglich dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Dies gilt auch für die Zerstückelung eines großen Geschenks in viele kleine Aufmerksamkeiten. Es gibt keine genaue Grenze, ab wann ein Geschenk als Aufmerksamkeit zu sehen ist, oder umgekehrt. Im Einzelfall gilt es abzuwägen, ob ein meldepflichtiges Angebot oder eine kleine nette Geste vorliegt. Die Ausnahme gilt dann, wenn der Arbeitgeber der Geschenkannahme zustimmt (§ 3 Abs. 2 TVöD).

Warum ist die Annahme von Geschenken problematisch?

Die Entgegennahme von Geschenken jeglicher Art sollte aus zwei Gründen unbedingt unterlassen werden:

Punkt eins ist die Manipulation von Pflegekräften, die durch die Übergabe eines Geschenkes erfolgen kann. Weiß eine Pflegekraft, dass sie für ihre Arbeit von einer Person regelmäßig belohnt wird, wendet sie sich dieser womöglich mehr zu und vernachlässigt andere. Daran knüpft das zweite Gegenargument auch direkt an. Kommt ans Licht, dass eine Pflegekraft durch Geschenke durchaus steuerbar ist, so könnten auch andere Patienten damit anfangen, Präsente zu verteilen. Haben Patienten finanziell nicht die Möglichkeit dazu, oder unterstützen diese ein solches Vorgehen nicht, so kann es auch hier zur Vernachlässigung bestimmter Personen kommen.

Es lässt sich also zusammenfassend sagen, dass die Übergabe von Geschenken eine korrekte Dienstausübung der Pflegekräfte gefährdet. Patienten haben des Weiteren einen Rechtsanspruch auf die Arbeit der Pflegekräfte, weshalb die private Vergütung grundsätzlich verboten ist. Die Nicht-Annahme von Schmiergeld oder sonstigen Provisionen stellt eine gesetzliche Nebenpflicht des Arbeitnehmers dar und ist daher auch einzuhalten.

Redaktion Rechtsdepesche, Autor: Henning Roesner

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