Rückzahlung von Weiterbildungskosten
Wirksame Rückzahlungsklauseln von Weiterbildungskosten müssen erkennen lassen, welche finanziellen Belastungen – ggf. in welcher Größenordnung – auf den Verpflichteten zukommen, so die eindeutige Rechtsprechung des BAG (9 AZR 442/12).
Eine Krankenhausbetreiberin verlangt von einem ehemals beschäftigten Krankenpfleger die Erstattung von Kosten für eine Weiterbildung zum Fach- und Gesundheitspfleger in der Psychiatrie. Die Parteien hatten eine „Nebenabrede zum Arbeitsvertrag" unterzeichnet, nach der der Krankenpfleger für den Besuch des Lehrgangs freigestellt wird und der Arbeitgeber die Lehrgangsgebühren übernimmt. Zugleich wurde vereinbart, dass die Aufwendungen für die Weiterbildung – einschließlich der Lohnfortzahlungskosten – zu ersetzen seien, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Krankenpflegers oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet.
Im Einzelnen wurde folgende Staffelung festgeschrieben:
- im ersten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs die gesamten Aufwendungen,
- im zweiten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs zwei Drittel der Aufwendungen,
- im dritten Jahr nach Abschluss des Lehrgangs ein Drittel der Aufwendungen
zurückzuzahlen.
Der Krankenpfleger nahm an der Weiterbildungsmaßnahme mit Erfolg teil. Zwei Jahre später kündigte er das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2010. Die Krankenhausträgerin forderte daraufhin ein Drittel der Weiterbildungskosten zurück.
Prozessualer Rückerstattungsanspruch: 6212,94 Euro
Die erste Instanz hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsverfahren wurde die Klage abgewiesen. Vor dem BAG hat die Krankenhausträgerin erfolglos die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Die Krankenhausträgerin hat keinen Anspruch auf Ersatz der Weiterbildungskosten aus der „Nebenabrede zum Arbeitsvertrag". Die Rückzahlungsklausel ist intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und benachteiligt den Beklagten unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Klausel entfällt daher ersatzlos und ist nicht aufrechtzuerhalten.
Präzise Beschreibung erforderlich
Die Rückzahlungsvereinbarung lässt nicht erkennen, welche finanziellen Belastungen – ggf. in welcher Größenordnung – auf den Krankenpfleger zukommen. Die Rechtsfolgen müssen so genau beschreiben sein, dass für den Arbeitgeber keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Ein Verstoß liegt insbesondere dann vor, wenn dem Arbeitgeber vermeidbare Spielräume gewährt werden und der Arbeitnehmer hierdurch sein Rückzahlungsrisiko nicht ausreichend abschätzen kann. Hier hat es z.B. an der Angabe gefehlt, welche konkreten Kosten (Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten) gemeint sind und in welcher Höhe diese anfallen können.
Quelle: Redaktion Rechtsdepesche, siehe auch: RDG 11(1), S. 20-22
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