Die generalistische Pflegeausbildung

Am 1. Januar 2020 ist die im Rahmen des neuen Pflegeberufegesetzes beschlossene generalistische Ausbildung für die Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege gestartet. Ziel des neuen Gesetzes ist es, die Ausbildung moderner und attraktiver zu gestalten, etwa indem Pflegeschulen besser ausgestattet werden.

Was ändert sich in der Ausbildung für den Pflegeberuf?

  • generalistische Ausbildung

Im neuen Pflegeberufegesetz werden die zuvor im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz geregelten Pflegeausbildungen gebündelt. Alle Auszubildenden absolvieren zwei Jahre zusammen eine generalistische Ausbildung und legen währenddessen einen Schwerpunkt für die praktische Ausbildung fest. Wird die generalistische Ausbildung im dritten Ausbildungsjahr weitergeführt, kann der Berufsabschluss „Pflegefachfrau/Pflegefachmann“ erworben werden. Durch die generalistische Ausbildung soll ein möglicher Wechsel zwischen den verschiedenen Pflegebereichen vereinfacht werden.

  • Schwerpunkte setzen

Wer die Ausbildung im Bereich der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen vertiefen möchte, kann anstelle der generalistischen Ausbildung einen speziellen Abschluss in der Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erwerben. Sechs Jahre nach Beginn der neuen Regelung soll untersucht werden, ob diese gesonderten Abschlüsse weiterhin sinnvoll sind.

  • Zwischenprüfung

Um den Ausbildungsstand festzustellen, wird eine Zwischenprüfung eingeführt, die nach zwei Dritteln der Ausbildung absolviert werden soll. Dadurch erhalten die Länder die Möglichkeit, die anhand der Zwischenprüfung ermittelten Fähigkeiten für die Pflegeassistenz- oder -helferausbildung anzuerkennen. Die Prüfung muss jedoch zur Fortführung der Ausbildung nicht bestanden werden.

  • Ausbildungsvergütung

Für die Ausbildung gilt die Schulgeldfreiheit. Es besteht Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Die Finanzierung der Pflegeausbildung soll einheitlich über Landesfonds erfolgen, um in ganz Deutschland eine qualitätsgesicherte und wohnortnahe Ausbildung zu gewährleisten. Lehrgangskosten, die durch Umschulungen entstehen, tragen weiterhin die Arbeitsagenturen und Jobcenter. Darüber hinaus wird eine dreijährige Umschulungsförderung möglich gemacht, ohne dass dabei Kosten für die Auszubildenden entstehen.

  • Regelungen

Erstmalig werden im neuen Pflegeberufegesetz in § 4 dem Pflegeberuf vorbehaltene Tätigkeiten geregelt, die nur von entsprechend geschultem Personal durchgeführt werden dürfen. Dies soll den Pflegeberuf als solchen weiter aufwerten.

  • Anerkennung

Neu ist auch die automatische Anerkennung von durch die generalistische Pflegeausbildung erlangten Berufsqualifikationen in anderen EU-Mitgliedstaaten. Die gesonderten Abschlüsse in der Alten- bzw. Kinderkrankenpflege können jedoch in anderen EU-Mitgliedstaaten nach wie vor im Rahmen einer Einzelfallprüfung bewertet werden.

  • Berufsqualifizierendes Pflegestudium

Neben der klassischen Pflegeausbildung gibt es verschiedene Pflegestudiengänge, wie Pflegemanagement, Pflegewissenschaft oder Pflegepädagogik, um Karrierechancen und Aufstiegsmöglichkeiten zu verbessern. Dazukommen soll ein grundlegendes berufsqualifizierendes Pflegestudium mit einer Dauer von drei Jahren.

Wann tritt das Pflegeberufegesetz in Kraft?

Das Pflegeberufegesetz tritt stufenweise in Kraft, damit sich die Ausbildungsbetriebe auf die neue Ausbildung einstellen können. Am 22. Juni 2017 hat der Bundestag das Gesetz beschlossen, dem der Bundesrat am 7. Juli 2017 zugestimmt hat. Am 24. Juli 2017 erfolgte die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2017, 2581). Daraufhin wurde am 13. Juni 2018 vom Bundeskabinett die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe verabschiedet. Eine neue Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV) soll die Finanzierung der Ausbildung regeln.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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